Diese Ansicht trägt den Freispruch nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft tritt ihr mit Recht entgegen.
Als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt D. war der Angeklagte - ordnungsmäßige Bestellung vorausgesetzt - Beamter im Sinne des § 359 StGB, soweit er Aufgaben erfüllte, die den Mitgliedern des Wohnungsausschusses oblagen.
Der Wohnungsausschuß war ein Organ der Stadtverwaltung D. Seine Einsetzung und sein Aufgabenkreis beruhten zunächst auf Art II Nr. 1a II, Art I des KRG Nr. 18 und § 53 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1946 (rev DGO) und später auch auf § 3 des Landeswohnungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1950 (GVBl 25). Zu seinen Aufgaben gehörte es, das Wohnungsamt der Stadt D. beim Vollzug des KRG Nr. 18 und des Landeswohnungsgesetzes zu beraten. Das Wohnungsamt hatte nach diesen Gesetzen den vorhandenen Wohnraum aufzunehmen, zu erfassen, zu vermehren und zu verteilen. Die Bewirtschaftung des Wohnraumes, der diese Tätigkeiten dienten, ist eine Angelegenheit der sogenannten Auftragsverwaltung, die von den Gemeinden im Auftrage des Staates erledigt wird. Es handelt sich dabei um Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Wer solche Dienste verrichtet, ist nach § 359 StGB Beamter, auch wenn er im staatsrechtlichen Sinne nicht Beamter ist. Indem der Wohnungsausschuß in Erfüllung der ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben das Wohnungsamt bei der Bewirtschaftung des Wohnraumes beriet, verrichtete er daher ebenfalls Dienste, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (RGSt 57, 366). Unter diesen Begriff fällt keineswegs, wie das Landgericht anzunehmen scheint, nur die entscheidende Tätigkeit, sondern ebenso sehr jede Tätigkeit, die die Entscheidungen vorbereiten soll. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH 3 StR 684/52 vom 18. Dezember 1952; OGHZ 2, 106; RGSt 70, 235; 68, 255; 57, 366) und hat seinen Grund darin, daß die Entscheidungen in der Regel nur auf Grund von Vorarbeiten getroffen werden können. Unter ihnen kommt ausschlaggebende Bedeutung den Berichten und Vorschlägen der Sachbearbeiter und der gutachtlichen oder sonstigen Äußerung derjenigen Amtspersonen zu, deren Anhörung, Befragung oder Zustimmung vor der Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben oder aus sachlichen Gründen geboten ist. Denn diese Berichte, Vorschläge oder gutachtlichen Äußerungen bilden die Grundlage für die schließliche Entscheidung. Die Ansicht des Landgerichts, die Mitglieder des Wohnungsausschusses seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit in dieser Eigenschaft nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 18 den Wohnungsausschuß in erster Linie als Sachverständigen-Ausschuß gestaltet habe, beruht demnach auf einer Verkennung des Begriffes der aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Tätigkeit.
Fehl geht ferner die Meinung, die Mitglieder des Wohnungsausschusses hätten, da sie von den politischen Parteien in den Ausschuß entsandt waren, ausschließlich die Interessen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen gehabt. Das trifft nicht einmal für die Mitglieder der parlamentarischen Körperschaften zu. Art 38 Abs. 1 GrundG bestimmt ausdrücklich, daß die Abgeordneten des deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Sie dürfen sich also nicht ausschließlich als Vertreter der Interessen ihrer Partei und deren Wähler fühlen. Das gilt erst recht für die Mitglieder des Wohnungsausschusses, der - jedenfalls soweit er das Wohnungsamt bei dessen Tätigkeit berät -, keine politische Körperschaft, sondern ein reines Verwaltungsorgan ist und als solches nicht parteipolitischen Gesichtspunkten folgen, sondern sich ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit leiten lassen darf. Nach dem Urteil hat der Angeklagte sein Amt als Mitglied des Wohnungsausschusses selbst dahin verstanden, daß er außer der Wahrnehmung der Interessen seiner Partei und deren Wähler auch allgemeine Interessen und die Interessen des Wohnungsamtes und der Ratsversammlung der Stadt D. wahrzunehmen habe.